Satzung des Vereins SAXONY OUTPOST e.V.

Präambel

Der Verein SAXONY OUTPOST gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitglieder orientieren:

Der Verein ist eine freiwillige Vereinigung von Interessenten und Fans des STAR WARS-Universums. Sein Ziel ist, neben der gemeinsamen Pflege des Hobbies STAR WARS und des Austausches darüber, die Förderung der Kunst und Kultur, sowie handwerklicher Fähigkeiten auf dem Gebiet des Kostüm- und Modellbaus. Auch die Vorbereitung und Durchführung eigener Veranstaltungen und private sowie öffentliche Auftritte bei Veranstaltungen Dritter zählen zum Aktionsfeld des Vereins.

Der Verein verfolgt durch Förderung des STAR WARS Fan Bereichs ausschließlich ideelle Zwecke. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

Seine Amtsträger und Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen einer offenen und demokratischen Gesellschaft und treten im Rahmen ihrer Tätigkeit für diese Werte ein.

Der Verein stellt sich gegen jegliche Form von Diskriminierung, sei es aufgrund der ethnischen Herkunft, der sexuellen Identität oder Orientierung, der Religion, des sozialen Standes, körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung oder des Alters.

Stand: 23.01.2022

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den Namen: SAXONY OUTPOST
  • Der Verein hat seinen Sitz in Dresden. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V. 
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

(1) Der Zweck des Vereins ist die freiwillige Vereinigung von Interessenten und Fans des Star Wars Universums zur Förderung der Kunst und Kultur auf dem Gebiet des Kostüm- und Modellbaus, sowie die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und Auftritte bei Veranstaltungen Dritter.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a)         Förderung von cineastischer Kunst und Kultur im Rahmen der modernen Popkultur.

b)         Förderung der handwerklichen Fähigkeiten im Rahmen des Kostümbaus, Modellbaus und Maskenbildners.

c)        Mitgestaltung des öffentlichen Lebens im Raum Sachsen und anderen Regionen durch eigene Veranstaltungen und Teilnahme an Veranstaltungen öffentlicher Einrichtungen, befreundeter Vereine und weiterer Veranstalter.

d)         Buchbarkeit für Auftritte bei privaten Feierlichkeiten (Schuleintritt, Hochzeit, Geburtstag und weitere) oder öffentlichen Veranstaltungen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Fallen bei Vereinsveranstaltungen Aufwendungen für die Vereinsmitglieder an, wie z. B. Fahrtkosten oder Verpflegungskosten, kann der Verein hierzu einen Zuschuss leisten. Es sind die steuerrechtlichen Grenzen einzuhalten. Art und Höhe der Bezuschussung ist für jede solche Veranstaltung im Vorhinein vom Vorstand zu beschließen.

(5) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein, welcher zum Zeitpunkt der letzten abzuhaltenden Mitgliederversammlung bestimmt werden muss.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  • Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich regelmäßig aktiv am Vereinsleben beteiligen und über die vollen Rechte und Pflichten verfügen.
  • Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund.
  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden.
  • Der Vorstand kann einstimmig Ehrenmitglieder ernennen.
  • Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit. Die Aufnahme erfolgt zunächst auf eine Probezeit von einem Jahr. Nach Ablauf dieser Probezeit muss mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung das Mitglied zur Festaufnahme bestätigt werden. Erreicht ein zur Probe aufgenommenen Mitgliedes diese Mehrheit nicht, so endet die Mitgliedschaft.
  • Aufnahmeanträge Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres/ihrer Erziehungsberechtigten.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder durch Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Die Kündigung muss somit bis zum 31.10. eines Jahres vorliegen.

(3) Ein Wechsel von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft ist möglich. Der Wechsel ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(4) Ein Wechsel von der passiven zur aktiven Mitgliedschaft ist ebenfalls möglich. Die Zustimmung zu diesem Wechsel erfolgt bei 2/3 Mehrheit der folgenden Mitgliederversammlung.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz 2-maliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

(6) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder gegen die Vereinssatzung verstößt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied bei einer Veranstaltung gegenüber Zuschauern oder anderen Mitgliedern ausfällig wird, beleidigend oder im Sinne der Vereinssatzung inakzeptabel auftritt oder den Anweisungen eines Vorstandsmitglieds zuwiderhandelt. Vor Beschlussfassung des Ausschlusses durch den Vorstand muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der begründete Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab Erhalt schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend mit 2/3 Mehrheit über den Ausschuss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte der Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

(7) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht erstattet. Auf die Dauer der Mitgliedschaft entfallende und noch nicht bezahlte Beiträge sowie sonstige offenen Beträge sind dem Verein gegenüber unverzüglich zu entrichten. Vereinseigene Gegenstände sind unverzüglich dem Verein zu übergeben.

§ 5 Rechte und Pflichten aller Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen, Anlagen und Inventar des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

(3) Alle aktiven Mitglieder des Vereins sind verpflichtet an mindestens einer der Veranstaltungen des Vereins pro Jahr teilzunehmen. Dies gilt nicht bei Vorliegen triftiger Gründe. Bei grobem Verstoß gegen diese Verpflichtung kann das Mitglied aus der aktiven Mitgliedschaft im Verein oder gar dem Verein selbst ausgeschlossen werden. Die Vorschriften des § 4 dieser Satzung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern gelten entsprechend.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

(2) Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Änderung der Beitragshöhe kann ebenfalls durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitglieder sind verpflichtet den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(3) Ehrenmitglieder haben keine Mitgliedsrechte. Sie sind im Gegenzug von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

(4) Der Vorstand kann in Einzelfällen einstimmig Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(5) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Beitragsordnung festgehalten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Mitglieder von Organen des Vereins dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht abstimmen, die ihnen selbst unmittelbare Vor- oder Nachteile bringen könnten.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vereinsöffentlich.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

       a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

       b) Entlastung des Vorstandes

       c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

       d) Wahl und Abwahl des Vorstandes

       e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

        f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

       g) Wahl des Kassenprüfers

       h) Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat

        i)  Aufnahme neuer Mitglieder

        j)  Ernennung drei Verantwortliche für den „Hohen Rat der Kostüme“

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung 

(1) Im 1. Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt in dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse / E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter (ein Vorstandsmitglied) zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden, ansonsten sind sie unzulässig. 

(3) Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung muss persönlich erfolgen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/10tel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom/von Vorsitzenden/er, bei dessen Verhinderung vom/von stellvertretenden Vorsitzenden/er oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in. Steht der/die Versammlungsleiter/in zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorgehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen/einer Wahlleiter/in zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.

(2) Wahlen werden geheim durchgeführt. Die Wahl des/der Wahlleiters/in erfolgt offen. Die Wahl des/der Wahlleiters/in muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ab einer Anzahl von mindestens drei anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur die Ja- und Nein-Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.

(5) Bei Wahlen ist diejenige Person gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die am meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann diejenige Person gewählt ist, die mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom/von der jeweiligen Schriftführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus

       a) dem/der Vorsitzenden

       b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

       c) dem/der Schatzmeister/in

(2) Der Verein wird immer durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der/die Vorsitzende oder der/der

 stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen sind.

(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

            b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplanes

d) offizielle Vertretung des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit und Sponsoren

(3) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.

§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Nur Vereinsmitglieder können als Vorstandsmitglieder des Vereins gewählt werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während der Amtsperiode aus, so bestimmt der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n kommissarische/n Nachfolger/in und meldet doese/n beim Amtsgericht. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

§ 15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens vier Wochen ist einzuhalten. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll durch eine/n zu bestimmende/n Schriftführer/in anzufertigen und den Vereinsmitgliedern auf Anfrage zugänglich zu machen.

§ 16 Schatzmeister/in

Der/die Schatzmeister/in verwaltet das Vereinsvermögen, führt das Vereinskonto und stellt sowohl Rechnungen als auch Mahnungen des Mitgliedsbeitrages.

§ 17 Kassenprüfer/in

Von der Mitgliederversammlung wird ein/e Kassenprüfer/in für ein Jahr gewählt. Diese/r hat die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu überprüfen, wobei dem/der Kassenprüfer/in zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen durch den Vorstand und den/die Schatzmeister/in zur Prüfung zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Der/Die Kassenprüfer/in teilt das Ergebnis seiner Prüfung der Mitgliederversammlung mit.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an gemeinnützige Zwecke nach § 2 dieser Satzung. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 19 Haftung 

  • Der Verein übernimmt keine Haftung, gegenüber Dritten, für Schäden und Verletzungen, bei der Teilnahme an Veranstaltungen, sowie für Unfälle im Rahmen dieser Events und bei der Anfahrt zu bzw. Rückfahrt von diesen Events, bzw. Mitgliederversammlungen.
  • Der Verein haftet nicht für mitgebrachte Kleidungsstücke, Kostüme, Wertgegenstände und Bargeldbeträge.